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27.06.2024 |
Anzeigepflicht beim Betrieb von EMS-Geräten und Nachweispflicht Fachkundenachweis
EMS-Geräte: Bußgelder wegen unterlassener Anzeige der betriebenen Anlagen! BGH entscheidet an diesem Donnerstag: Kann der Verbraucherschutz für alle Mitglieder die Rückzahlung von unberechtigten Zusatzentgelten zum Beitrag verlangen?
Nach § 3 Abs. 3 S. 1 NiSV hat der Betreiber einer Anlage im Sinne der NiSV, deren Betrieb der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass diejenige Person, die das Gerät gegenüber den Endkunden einsetzt, über die erforderliche Fachkunde verfügt, vgl. § 3 Abs. 3 S. 3 NiSV.
Unter den Anwendungsbereich der NiSV fallen nicht nur EMS-Geräte, sondern zahlreiche weitere Geräte. Als Anlagen gelten Ultraschallgeräte, Lasereinrichtungen, Hochfrequenzgeräte, Niederfrequenzgeräte, Gleichstromgeräte und Magnetfeldgeräte, wobei § 2 der NiSV die Geräte auch bezüglich der technischen Voraussetzungen konkretisiert.
Aktuell führen die Ordnungsämter über das Internet Recherchen durch und prüfen, ob EMS-Studios und
EMS-Geräte, die gewerblich betrieben werden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung zum Schutz vor schädlicher Wirkung nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV).
Fitnessstudios ein EMS-Training anbieten. Ist dies der Fall wird kontrolliert, ob die Anzeige der Geräte vorliegt und ob Fachkundenachweise beigefügt waren. Fehlt die Anzeige, werden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und Bußgelder verhängt.
Gemäß § 8 Abs. 2 NiSV ist ein Bußgeld bis zu 50.000,00 Euro möglich.
Zudem sieht die NiSV Dokumentationspflichten vor. So müssen Dokumentationen zu durchgeführten Behandlungen und Beratungs- und Aufklärungsgesprächen geführt werden. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der NiSV. Die Dokumentationen sind im Betrieb vorzuhalten und nach der letzten Nutzung der Anlage drei Jahre aufzubewahren.
Jeder Betreiber einer Anlage (so auch von EMS-Geräten) sollte, zur Vermeidung von Bußgeldern, seiner Anmeldeverpflichtung nachkommen und zudem die entsprechenden Fachkundenachweise an die jeweils zuständige Behörde übersenden.
RA Dr. Geisler, Dr. Franke & Partener
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